Kostenerstattung in der Psychotherapie 

Rechtliches

§ 13 (2) SGB V:  Kostenerstattung als Wahlrecht der Versicherten

Gesetzlich Krankenversicherte haben freiwillig die Möglichkeit anstelle einer direkten Dienstleistung (Psychotherapie) die Kostenerstattung zu wählen (§ 13 (2) SGB V). Kostenerstattung bedeutet, dass sich die Versicherten Leistungen selbst beschaffen (also in diesem Fall nicht zu einem Psychotherapeuten mit einer Kassenzulassung gehen). Sie können dann Therapeut*innen, die ebenfalls über eine Approbation verfügen und dementsprechend genauso gut qualifiziert sind, aber keine Kassenzulassung haben, als Behandler*in auswählen. Die Therapeut*innen ohne Kassensitze sind genauso gut ausgebildet und kompetent wie Therapeut*innen mit Kassenzulassung. Lediglich die Anzahl der Kassensitze ist begrenzt und es gibt momentan zu wenige. Die Rechnungen der gewählten Behandler*in können dann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Bei einer Therapie bei einem Therapeuten/ einer Therapeutin mit Kassenzulassung erfolgt die Rechnungsstellung direkt von diesem/r zur Krankenkasse und nicht über die gesetzlich Versicherten. Das bedeutet, dass Patient*innen, die gesetzlich versichert sind, auch das Recht auf die Wahl eines/r Therapeuten/in haben, die nicht über die Krankenkasse, sondern privat abrechnen.

§ 13 (3) SGB V: Kostenerstattung als Sicherstellungsleistung der Krankenkassen

Zudem müssen Therapien übernommen werden, wenn die Krankenkassen eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt haben. Die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung (Psychotherapie bei Therapeut*innen ohne Kassenzulassung) sind dann von der Krankenkasse zu erstatten, so lange die Leistung notwendig war.

Hierfür gibt es bestimmte Voraussetzungen:

  • Die Behandlung muss durch approbierte Psychotherapeut*innen (ärztlicher Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) durchgeführt werden.
  • Leistungen dürfen nur für Richtlinien-Verfahren erbracht werden (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse, Systemische Therapie).
  • Leistungen dürfen durch Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur vergütet werden, wenn ein in der vertragsärztlichen Versorgung beteiligter Psychotherapeut nicht zur Verfügung steht (also wenn kein Psychotherapeut/in mit Kassenzulassung zur Verfügung steht)
  • Die Prüfung, ob ein Psychotherapeut zur Verfügung steht, hat die KV innerhalb von vier Wochen nach Anfrage der Krankenkasse durchzuführen.
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