Was tun bei Ablehnung?
Erhalten Sie eine Ablehnung von ihrer Krankenkasse, die Kosten für eine Behandlung bei einem privaten Psychotherapeuten zu erstatten, ist es empfehlenswert Widerspruch einzulegen. Den häufig entspricht die Ablehnung der Krankenkassen nicht der gültigen Rechtslage.
Beispiele:
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63 % der Befragten gaben an, dass die Krankenkassen den Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt haben, weil Therapien seit 2017 von den mit der neuen Psychotherapeuten-Richtlinie eingeführten Terminservicestellen vergeben werden. Das ist insofern falsch, als die Terminservicestellen rein für die Vermittlung der ersten Sprechstunde oder für eine dringende Akutbehandlung zuständig sind.
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47 % berichten sogar, dass ihren Patienten mitgeteilt wurde, dass die Kostenerstattung mit der Einführung der Psychotherapeuten-Richtlinie komplett gestrichen wurde. Dabei hatte die Richtlinie keinerlei Auswirkungen auf die Regelung zur Kostenerstattung.
Wichtig bei einem Widerspruch ist, dass die geltenden Fristen eingehalten werden müssen. Nach eingelegtem Widerspruch hat die Krankenkasse drei Monate Zeit, darüber zu entscheiden. Lässt sie diese Frist unbeantwortet verstreichen, kann der Patient eine sogenannte Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht einreichen und die hat in den meisten Fällen Erfolg. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/n Therapeut*in.
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